Feste Einspeisevergütung (Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 Absatz 3 EEG)
Inbetriebnahme ab 01.02.2019: (gültig bis 28.02.2019)
bis 10 kWp: 11,30 Cent
bis 40 KWp: 10,99 Cent
bis 100 kWp: 9,47Cent
sonstige Anlagen bis 100 kWp: 7,81Cent
Archiv
Eckpunkte der geplanten EEG-Reform veröffentlicht
Das Bundeskabinett hat am 22. Januar 2014 die von Bundesminister für Wirtschaft- und Energie Sigmar Gabriel vorgelegten Eckpunkte einer grundlegenden EEG-Reform beschlossen.
Die schnelle und grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist eine der Hauptaufgaben der neuen Bundesregierung. Die Reform soll den Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent und planvoll vorantreiben, und gleichzeitig Bezahlbarkeit sowie Versorgungssicherheit für die Bürger und die Wirtschaft sicherstellen.
Das EEG muss nicht deshalb reformiert werden, weil es gescheitert wäre - sondern weil es so erfolgreich war. Es hat die Grundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen und sie von einer Nischenexistenz zu einer der tragenden Säulen der deutschen Stromversorgung mit einem Anteil von 25 Prozent werden lassen. Für den weiteren erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien - auf einen Anteil von 40 bis 45 Prozent im Jahre 2025 und von 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 - muss das EEG nun jedoch überarbeitet werden. Dazu hat das Bundeskabinett am 22. Januar die von Bundesminister Gabriel vorgelegten Eckpunkte einer grundlegenden EEG-Reform beschlossen. Bei der Novelle wird es insbesondere darum gehen, den weiteren Kostenanstieg spürbar zu bremsen, die Kosten gerechter zu verteilen, den Ausbau der erneuerbaren Energien planvoll zu steuern und die Marktintegration der erneuerbaren Energien voranzutreiben.
1. Den Kostenanstieg spürbar bremsen und die Kosten gerechter verteilen:
Um den weiteren Kostenanstieg spürbar zu bremsen sollen bestehende Überförderungen bei der Einspeisevergütung abgebaut, Vergütungen abgesenkt und Boni gestrichen werden. Die Höhe der Förderung soll zudem marktgerechter ermittelt werden. Ab 2017 soll die Förderhöhe dann über Ausschreibungen ermittelt werden; im reformierten EEG werden dazu zunächst die Grundlagen für ein Ausschreibungsmodell für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geschaffen.
Die durchschnittliche Vergütung über alle Erneuerbaren-Technologien hinweg beträgt nach dem bisherigen EEG ca. 17 Cent/kWh - sie soll für Neuanlagen künftig auf durchschnittlich ca. 12 Cent/kWh sinken.
Die Lasten für die Förderung erneuerbarer Energien müssen angemessen und gerechter verteilt werden. Im Rahmen der EEG-Reform soll dazu die Besondere Ausgleichsregelung, die stromintensive Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes von der Zahlung der EEG-Umlage ganz oder teilweise ausnimmt, anhand objektiver, europarechtskonformer Kriterien überprüft werden. Sie soll dabei auf solche Unternehmen beschränkt werden, die aufgrund ihrer Wettbewerbssituation wirklich darauf angewiesen sind; die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie soll gewährleistet bleiben. Zu diesem Zweck befindet sich die Bundesregierung in einem konstruktiven Dialog mit der EU-Kommission, um die Besondere Ausgleichsregelung auf eine langfristig tragfähige Grundlage zu stellen.
Zudem wird die Eigenstromerzeugung zukünftig im Grundsatz an der EEG-Umlage beteiligt. Alle neuen Eigenstromerzeuger sollen mit einer Mindestumlage zur Grundfinanzierung beitragen; für kleine Anlagen wird dabei eine Bagatellgrenze eingeführt und der Vertrauensschutz für bestehende Anlagen gewährleistet.
2. Den Ausbau der erneuerbaren Energien fortsetzen und steuern:
Die im Koalitionsvertrag vereinbarten ehrgeizigen Ausbauziele für die erneuerbaren Energien - auf einen Anteil von 40 bis 45 Prozent im Jahre 2025 und von 55 bis 60 Prozent im Jahr 2035 - sollen unter Einbindung aller relevanten Beteiligten in Deutschland erreicht und die Kosten begrenzt werden. Dazu sollen für die verschiedenen Arten erneuerbarer Energien jeweils technologiespezifische Ausbaukorridore im Gesetz verbindlich so festgelegt werden, dass der Ausbau auf die kostengünstigen Technologien konzentriert wird:
Bei der Solarenergie wird ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt angestrebt;
bei der Windenergie an Land ein jährlicher Zubau von ebenfalls 2.500 Megawatt,
bei der Windenergie auf See sollen 6.500 Megawatt bis 2020 und 15.000 Megawatt bis 2030 installiert werden;
bei der Biomasse wird wegen der hohen Kosten ein jährlicher Zubau von circa 100 Megawatt angestrebt;
bei der Geothermie und Wasserkraft sind aufgrund der Marktentwicklung keine Maßnahmen zur Mengensteuerung erforderlich.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien muss dabei eng mit dem Ausbau der Stromnetze verknüpft werden. Dies erfordert jedoch eine ganzheitliche Regelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Eine solche Regelung wird derzeit erarbeitet, kann aber bei der anstehenden EEG-Reform noch nicht berücksichtigt werden.
3. Die Marktintegration der erneuerbaren Energien vorantreiben:
Ein Kernanliegen der EEG-Reform ist die verbesserte Integration der erneuerbaren Energien in den nationalen und europäischen Strommarkt. Zu diesem Zweck werden Betreiber von größeren Neuanlagen verpflichtet, den von ihnen erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Diese Pflicht wird stufenweise eingeführt, damit alle Marktakteure sich darauf einstellen können. Sie soll zunächst nur größere Anlagen betreffen, wobei die Bagatellgrenze jährlich wie folgt abgesenkt werden sollen:
ab 1. August 2014: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW,
ab 1. Januar 2016: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 250 kW und
ab 1. Januar 2017: alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 kW.
Die bisher gezahlte Managementprämie soll entfallen und in die Einspeisevergütung eingepreist werden; im Interesse der Marktintegration müssen außerdem in Zukunft alle neuen Anlagen fernsteuerbar sein.
4. Die EEG-Novelle im europäischen Kontext
Auch auf EU-Ebene gilt es, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzutreiben und binnenmarktverträglich zu gestalten. Die Bundesregierung setzt sich für ein rechtsverbindliches EU-Klimaziel von EU-intern mindestens 40 Prozent bis 2030 im Rahmen einer Zieltrias aus Treibhausgasreduktion, Ausbau der erneuerbaren Energien und Energieeffizienz ein.
5. Zeitplan
Um die Energiewende zum Erfolg zu führen, soll die EEG-Novelle als ein zentraler Baustein möglichst schnell, d.h. noch vor der parlamentarischen Sommerpause, zum Abschluss gebracht werden. Nach dem gegenwärtigen Zeitplan soll der Gesetzentwurf des novellierten EEG am 9. April 2014 vom Kabinett beschlossen und das reformierte EEG zum 1. August 2014 in Kraft treten.
Warum Erneuerbare Energien die Strompreise senken.
Die großen Energiekonzerne und viele Medien stellen immer wieder die angeblich hohen Kosten für den sauberen Strom in den Vordergrund. In Wahrheit senken die Erneuerbaren Energien jedoch die Preise. Am teuersten wäre es, mit den herkömmlichen Kraftwerken so weiterzumachen wie bisher. Der Strompreis wird in Deutschland an der Leipziger Strombörse festgelegt. Kraftwerksbetreiber und Stromabnehmer verhandeln hier die Kurse, die nach dem sogenannten Merit-Order Prinzip errechnet werden. Hiernach bestimmt das teuerste Kraftwerk den aktuellen Preis. Wenn z.B. an einem bestimmten Tag alte Braunkohlekraftwerke (Herstellungspreis für eine Kilowattstunde ca. 3 Cent), Atomkraftwerke (ca. 3,5 Cent/kWh), neue Braunkohlekraftwerke (ca. 4 Cent) und Steinkohlekraftwerke (ca. 11 Cent) für die Grundlast sorgen, müssen in der Regel für den Rest der nötigen Strommenge Gas- oder Ölkraftwerke zugeschaltet werden.
Diese Kraftwerkstypen können besonders flexibel auf die schnellen Schwankungen in der Nachfrage reagieren. Sie sind aber auch besonders teuer, denn ihr Kilowattstundenpreis kann 30 Cent oder sogar mehr betragen. Der Strompreis wird nun anhand des teuersten berechnet. Wenn das Grenzkraftwerk z.B. zum Preis von 24 Cent/kWh produziert, streichen die Betreiber der günstigen Kraftwerke enorme Gewinne ein, weil auch ihr billiger Strom zu diesem hohen Preisen verkauft werden kann (der sogenannte Mitnahmeeffekt).
Einigung über flexible Förderanpassung
Übereinstimmung zwischen Bundesumweltminister und Solar-Branche zu weiterem Ausbau in Deutschland / Vorgezogene Kürzung der Solarstrom-Einspeisevergütung kann je nach Marktwachstum 3 bis 15 Prozent betragen.
Konkret ist vorgesehen, im Falle eines sehr stark wachsenden Zubaus von Photovoltaik-Anlagen im Frühjahr dieses Jahres einen Teil der ursprünglich erst für den Jahresanfang 2012 vorgesehenen Reduzierung der Fördersätze auf den 1. Juli 2011 vorzuziehen. Diese vorgezogene Reduzierung kann je nach Höhe des Marktwachstums 3 bis 15 Prozent betragen. Berechnungsgrundlage dieser Vorziehung ist die Entwicklung der Photovoltaik-Binnennachfrage in den Monaten März bis Mai 2011, die durch die Bundesnetzagentur ermittelt wird. Sollte sich der Markt allerdings abkühlen und die Hochrechnung ein Marktwachstum für das Gesamtjahr 2011 von weniger als 3,5 GWp erwarten lassen, erfolgt die nächste Anpassung der Fördersätze wie bislang vorgesehen erst zum Jahresanfang 2012.
Photovoltaikanlagen und das Finanzamt